(1)Wurde die Kraftfahrzeugsteuer des Landes nicht oder verspätet eingezahlt, so wird die Strafe verhängt, die im Artikel 21octies des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, vorgesehen ist, einschließlich der Verzugszinsen für jedes Halbjahr. Diese werden nach Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Jänner 1961, Nr. 29, in geltender Fassung, ab dem Tag berechnet, der auf den letzten Tag der Frist für die Einzahlung folgt.
(2)Zahlt der Steuerpflichtige bei unterlassener oder verspäteter Entrichtung der Steuer den geschuldeten Betrag nach, bevor die zuständige Behörde den Verstoß vorhält, so gelten die Bestimmungen laut Artikel 21septies des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung.
(3) Die vorgesehenen Strafen werden nicht verhängt und in bestimmten Fällen werden ebensowenig Zinsen berechnet, wenn die unterlassene oder nicht vorschriftsmäßige Erfüllung der Steuerpflicht auf Fehler bei der Aktualisierung der informatischen Archive zurückzuführen ist oder wenn der Grundsatz des Vertrauensschutzes im Sinne des Gesetzes vom 27. Juli 2000, Nr. 212, in geltender Fassung, Anwendung findet.
(4)Sofern in diesem Artikel nicht anders geregelt, gelten die Bestimmungen von Artikel 21quater bis Artikel 21terdecies des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung.