(1) Auf die entrichteten Beträge, die für nicht geschuldet befunden werden, stehen den Steuerpflichtigen die Verzugszinsen im Ausmaß gemäß Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Jänner 1961, Nr. 29, in geltender Fassung, zu, und zwar ab dem Datum des Rückerstattungsantrags.