(1) In Durchführung von Artikel 46 des Landesgesetzes regelt dieses Kapitel die fachgerechte Bewirtschaftung des Niederschlagswassers und des Waschwassers von Außenflächen sowie die Fälle, in denen zur Vorbeugung von hydraulischen und Umweltrisiken für die Einleitungen des Niederschlagswassers und des Waschwassers von Außenflächen besondere Vorschriften gelten.
(2) Um den Verbrauch von wertvollen Wasserressourcen für bestimmte Nutzungen zu verringern und den Oberflächenabfluss von bebauten Gebieten einzuschränken sowie um die Grundwasserneubildung zu fördern, werden die Sammlung und die Wiederverwendung des Niederschlagswassers und, zweitrangig, die Versickerung des Niederschlagswassers im Boden vorgesehen. Wenn dies aufgrund der lokalen Gegebenheiten nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, dürfen diese Wässer in Oberflächengewässer eingeleitet werden.