(1) Die mit dem Antrag auf Baukonzession eingereichten Projektunterlagen enthalten die Informationen zur Art und Weise der Bewirtschaftung und Entsorgung des Niederschlagswassers. Die Dimensionierung der Anlagen erfolgt unter Beachtung der anerkannten technischen Normen, wobei die Quellen, denen die Bemessungsmethoden und kriterien entnommen wurden, anzugeben sind.
(2) Die Gemeinde überprüft die Übereinstimmung der Projektunterlagen mit den Bestimmungen dieses Kapitels.
(3) Das Gutachten laut Artikel 38 Absatz 4 des Landesgesetzes wird in folgenden Fällen erteilt:
(4) Bei den Anlagen laut Absatz 3 führt die Agentur die Bauabnahme durch und erteilt die Ermächtigung zum Betrieb gemäß Artikel 39 des Landesgesetzes.