(1) Die Gemeinden bestimmen in der jeweiligen Betriebsordnung für den Abwasserdienst jene Fälle, in welchen die Sammlung und die Wiederverwendung des Niederschlagswassers für Neubauten durchgeführt werden müssen. Außerdem bestimmen sie das Mindestvolumen der Sammelbehälter mit Bezug auf die angeschlossenen dichten Flächen und den vorgesehenen Wasserverbrauch.