(1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Systeme zur Entsorgung von systematisch verunreinigtem Niederschlagswasser, die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, werden innerhalb von vier Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung angepasst. Das entsprechende Projekt wird der Gemeinde innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung vorgelegt.
(2) Der Gewässerschutzplan legt die weiteren Fälle fest, in denen die Anpassung der bestehenden Einleitungen zur Erreichung der Umweltqualitätsziele oder aufgrund der zweckbestimmten Nutzung der Gewässer verlangt wird.
(3) Mit Bezug auf den Qualitätszustand der Gewässer und auf die eingeleiteten Schmutzfrachten kann die für die Erteilung der Ermächtigung zuständige Behörde Maßnahmen zur Anpassung bestehender Einleitungen an die Bestimmungen dieses Kapitels vorschreiben.