(1) Systematisch verunreinigtes Niederschlagswasser wird mit geeigneten Systemen gesammelt und behandelt, die in die Schmutzwasser- oder Mischwasserkanalisation mit eventueller Trennung des ersten Regenwasserstoßes ableiten.
(2) Wenn die Einleitung in die Schmutzwasser- oder in die Mischwasserkanalisation nicht möglich ist, können die systematisch verunreinigten Niederschlagswässer, nach angemessener Behandlung zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte laut Anlage D zum Landesgesetz, in die Kanalisation für Niederschlagswasser oder in Oberflächengewässer eingeleitet werden.
(3) Die Versickerung im Boden oder in die oberen Bodenschichten ist nur in Ausnahmefällen und nach angemessener Behandlung zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte laut Anlage G zum Landesgesetz zulässig.
(4) Falls es zur Erreichung der Umweltqualitätsziele der Gewässer erforderlich ist, können weitergehende Behandlungen verlangt werden.