(1) Die Bodenversiegelung wird auf ein Minimum beschränkt, um den Oberflächenabfluss zu begrenzen und die Infiltration des Niederschlagswassers im Untergrund zu fördern. Bei Neubauprojekten wird die Bodenversiegelung nur dann vorgesehen, wenn triftige technische Gründe vorliegen.
(2) Die Gemeindebetriebsordnung für den Abwasserdienst sieht jene Fälle vor, in welchen die Bodenversiegelung unzulässig ist.
(3) Gründächer können Dank ihrer hohen Fähigkeit, Niederschlagswasser zurückzuhalten und der Umwelt in reduziertem Prozentsatz zurückzugeben, zur Regulierung des Wasserhaushaltes beitragen und stellen daher eine geeignete Maßnahme zur Reduzierung des Oberflächenabflusses dar. Mit Gründach versehene Oberflächen gelten je nach Substratmächtigkeit als nicht oder nur teilweise versiegelt.