Kundgemacht im A.Bl. vom 3. August 1999, Nr. 35.
(1) Jeder Betrieb darf nur ein Gesuch pro Kalenderjahr einreichen.
(2) Das Gesuch ist innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Arbeiten oder Tätigung der Ankäufe bei der Landesabteilung Fremdenverkehr einzureichen. Für Bauarbeiten und Ankäufe, die vor dieser Frist begonnen bzw. getätigt wurden, sind keine Beihilfen vorgesehen.