Kundgemacht im A.Bl. vom 3. August 1999, Nr. 35.
(1) Diese Durchführungsverordnung regelt die Kriterien und Modalitäten zur Gewährung von Förderungen für Investitionen in Schutzhütten gemäß Artikel 4 des Landesgesetzes vom 7. April 1997, Nr. 5, betreffend die "Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung von Schutzhütten".
(2) Die Beihilfen können auch jene beanspruchen, die, ohne Eigentümer der Liegenschaften zu sein, über dieselbe verfügen.