Kundgemacht im A.Bl. vom 3. August 1999, Nr. 35.
(1) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 26. Februar 1999, Nr. 6 ist aufgehoben.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.