Kundgemacht im A.Bl. vom 3. August 1999, Nr. 35.
(1) Bei der Einstufung der Schutzhütten wurden die Kriterien: Gehzeit, Einzugsgebiet, Ausstattung, Öffnungszeiten und das Vorhandensein einer ganzjährig zugänglichen Notunterkunft berücksichtigt.
(2) Die Einstufung in die einzelnen Kategorien ist aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlich.
(3) Sie wird periodisch überprüft und jedenfalls innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung.