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c) Dekret des Landeshauptmanns vom 10. Juni 1999, Nr. 301)
Durchführungsverordnung "Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Förderungen für Schutzhütten"

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 3. August 1999, Nr. 35.

Art. 6 (Art und Ausmaß der Beihilfen)

(1) Unter Beihilfe versteht man einen Kapitalbeitrag oder ein zinsbegünstigtes Darlehen über den Rotationsfonds. Die einzelnen Beihilfsformen sind nicht kombiniert anwendbar.

(2) Die Höhe der Beihilfen wird nach der im Anhang aufgelisteten Einstufung der Schutzhütten festgelegt.

(3) Im Falle von einmaligen Zuschüssen beträgt die Beihilfe:

  • a)  bis zu 40 Prozent der genehmigten Ausgabe für die in der 3. Kategorie eingestuften Schutzhütten,
  • b)  bis zu 50 Prozent der genehmigten Ausgabe für die in der 2. Kategorie eingestuften Schutzhütten,
  • c)  bis zu 60 Prozent der genehmigten Ausgabe für die in der 1. Kategorie eingestuften Schutzhütten.

(4) Beschränkt auf den Rotationsfonds wird die Begünstigung als Brutto-Subventionsäquivalent ausgedrückt und nach den geltenden Referenzzinssätzen der Europäischen Union (EU) aktualisiert. Das Ausmaß der Förderung darf den Wert einer analogen, einmaligen Beihilfe nicht überschreiten.

(5) Die finanzielle Beteiligung des Landes am Darlehen darf den Anteil von 80 Prozent nicht überschreiten.

(6) Die Gesamtlaufzeit beträgt zehn Jahre für Bauarbeiten und sechs Jahre für den Ankauf von Geräten und Einrichtungsgegenständen.

(7) Bei Investitionen, die sowohl Bauarbeiten, als auch den Ankauf von Geräten und Einrichtungen umfassen, werden durchschnittliche Laufzeiten, abgerundet auf das Semester, nach folgender Formel ermittelt:

      4 x Bauarbeiten

Laufzeit = 6 Jahre +—————————

      Gesamtausgabe

(8) Die Vorlaufzeit beträgt höchstens ein Jahr und ist in der Gesamtlaufzeit enthalten. Auf begründeten Antrag des Antragstellers und mit Einverständnis der darlehensgewährenden Bank kann die Landesregierung die Vorlaufzeit um höchstens ein weiteres Jahr verlängern, wobei sich die Amortisierungszeit entsprechend verkürzt.

(9) Die Prozentsätze laut Absatz 3 Buchstaben a), b) und c) dieser Verordnung können bis zu 20 Prozent angehoben werden, wenn es sich um Umweltinvestitionen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Landesgesetzes vom 7. April 1997, Nr. 5, handelt, sofern die geringe Ertragskraft des Betriebes im Verhältnis zur Investition nachgewiesen werden kann.

(10) Der Nachweis über die geringe Ertragskraft ist durch eine Selbsterklärung des Betriebsinhabers zu erbringen, woraus die Indikatoren: Pachtpreis, Anzahl aller im Betrieb Beschäftigten und Umsatz der letzten zwei Jahre hervorgehen.

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ActionActionb) Landesgesetz vom 7. April 1997, Nr. 5
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