(1) Die Auszahlung der Zuschüsse kann durch das für das Verfahren zuständige Amt nach der mit Dekret des Landeshauptmanns vom 10. Mai 1994, Nr. 15, festgelegten Vorgangsweise erfolgen, gegen Vorlage von Rechnungen oder eines registrierten Kauf- oder Leasingvertrages sowie einer im Sinne von Artikel 20 des Gesetzes vom 4. Jänner 1968, Nr. 15, beglaubigten Erklärung des Förderungswerbers über die ordnungsgemäße Durchführung der Investitionen.
(2) Ist die anerkannte Ausgabe höher als eine Milliarde Lire, muß zusätzlich eine beeidete Erklärung des Bauleiters über die Durchführung der Investitionen vorgelegt werden.
(3) Die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten und Ankäufe kann auch mit einem Begehungs- und Abnahmeprotokoll des Bauleiters erfolgen, der sich dabei auf eine detaillierte Endstandsabrechnung stützt.
(4) Wird bei Überprüfung der Bauarbeiten und der Ankäufe eine Ausgabensumme festgestellt, die niedriger ist als jene, aufgrund welcher der Zuschuß gewährt wurde, wird dieser entsprechend gekürzt und gemäß der effektiven Ausgabensumme neu berechnet. Erreichen aber die nachgewiesenen Ausgaben nicht wenigstens 70 Prozent der zugelassenen Kostensumme, können die Förderungen zwar ausbezahlt werden, der Begünstigte darf jedoch für die nächsten vier Jahre keine weiteren Förderungsansuchen für Investitionen einreichen.
(5) Bei der Auszahlung des Zuschusses ist zu überprüfen, daß die auf den Ausgabenbelegen aufscheinenden Investitionsgüter hinsichtlich des Verwendungszweckes den im Beitragsgesuch veranschlagten Ankäufen entsprechen.