Kundgemacht im A.Bl. vom 3. August 1999, Nr. 35.
(1) Das zuständige Landesamt führt in den begünstigten Betrieben stichprobenartige Kontrollen zur Überprüfung des Verwendungszweckes der geförderten Investitionsgüter gemäß den Bestimmungen des Dekretes des Landeshauptmanns vom 10. Mai 1994, Nr. 15, durch.