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s) Dekret des Landeshauptmanns vom 21. März 2024, Nr. 21)
Verordnung über das alternative Bildungsangebot für Schülerinnen und Schüler, die auf den Katholischen Religionsunterricht verzichten

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 28. März. 2024, Nr. 13.

Art. 1 (Einrichtung des alternativen Bildungsangebotes)    delibera sentenza

(1) Die autonomen Grund-, Mittel- und Oberschulen und die Schulen der Berufsbildung richten für Schülerinnen und Schüler, die auf den Katholischen Religionsunterricht verzichten, ein alternatives Bildungsangebot ein, das als „Ethik“ bezeichnet wird.

(2) Das alternative Bildungsangebot „Ethik“, in der Folge auch „Ethikunterricht“ genannt, wird im selben Stundenausmaß unterrichtet wie das Fach „Katholische Religion“, laut den für die verschiedenen Schulen geltenden Stundentafeln.

massimeBeschluss vom 16. April 2024, Nr. 245 - Rahmenrichtlinien für das alternative Bildungsangebot "Ethik" an den deutschsprachigen Schulen
massimeBeschluss vom 16. April 2024, Nr. 240 - Rahmenrichtlinien Ethikunterricht für die ladinischen Schulen

Art. 2 (Pflicht zur Teilnahme)

(1) Für Schülerinnen und Schüler der Bildungseinrichtungen des Landes, die auf den Katholischen Religionsunterricht verzichten, ist der Besuch des alternativen Bildungsangebotes „Ethik“ verpflichtend.

(2) Die Verpflichtung zum Besuch des alternativen Bildungsangebotes „Ethik“ gilt für die gesamte Schulstufe, außer die Schülerinnen und Schüler entscheiden bis zum 30. Juni eines jeden Schuljahres, für das kommende Schuljahr am Katholischen Religionsunterricht teilzunehmen. Es ist nicht möglich, diese Entscheidung während des Schuljahres zu ändern.

(3) Für die Planung des kommenden Schuljahres können die Schulen eine unverbindliche Vorerhebung über das potenzielle Interesse an der Teilnahme am Ethikunterricht durchführen.

Art. 3 (Bildungsziele)

(1) Der Ethikunterricht trägt zur Heranbildung von Bürgerinnen und Bürgern bei, die die in der Verfassung der Italienischen Republik verankerten Menschenrechte und Grundfreiheiten achten. Der Ethikunterricht soll Schülerinnen und Schüler befähigen, selbstständig zu reflektieren, Orientierung im Leben zu finden und sich an der Diskussion zu den Grundfragen der eigenen Existenz und des Zusammenlebens zu beteiligen. Ziel des Ethikunterrichts ist es, bei den Schülerinnen und Schülern einen respektvollen Umgang mit Mensch, Natur und Umwelt zu fördern und zu festigen, die Fähigkeit zu entwickeln, Verantwortung für die eigenen Entscheidungen und Handlungen sowie das friedliche Zusammenleben zu übernehmen und sie darin zu bestärken, eine Haltung von Toleranz und Offenheit zu praktizieren. Der Unterricht unterstützt die Schülerinnen und Schüler bei der Aufarbeitung der eigenen Erfahrungen und fördert ihre Kritik- und Reflexionsfähigkeit.

Art. 4 (Organisation des Ethikunterrichts)

(1) Die Schulen legen in ihrem Dreijahresplan des Bildungsangebotes fest, wie sie den Ethikunterricht organisieren. Es können dafür Lerngruppen von Schülerinnen und Schülern verschiedener Klassen, auch verschiedener Jahrgangsstufen, gebildet werden. Müssen weniger als zehn Schülerinnen und Schüler einer Schulstelle, Fachrichtung oder Ausbildungsschiene am Ethikunterricht teilnehmen, kann der Unterricht auch in Form von Projekttagen angeboten werden. Die Schulführungskraft gewährleistet den effizienten Einsatz der erforderlichen personellen Ressourcen.

(2) Wird der Ethikunterricht in Form von Projekttagen gemäß Absatz 1 angeboten, darf von dem für den Religionsunterricht in den Rahmenrichtlinien des Landes festgesetzten Jahresstundenkontingent abgewichen werden. Die Schulen müssen jedoch sicherstellen, dass pro Schuljahr mindestens 25 Unterrichtsstunden angeboten werden.

(3) Das Fach Ethik und das Fach Katholische Religion sind voneinander unabhängige Bildungsangebote.

(4) An den Schulen der ladinischen Ortschaften erfolgt der Ethikunterricht in ladinischer, italienischer und deutscher Sprache.

Art. 5 (Rahmenrichtlinien des Landes)

(1) Die Landesregierung erlässt die Rahmenrichtlinien des Landes für das alternative Bildungsangebot „Ethik“. Die Beschlüsse der Landesregierung werden für die Zwecke laut Artikel 9 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, in geltender Fassung, dem zuständigen Ministerium übermittelt.

(2) Diese Richtlinien werden im Dreijahresplan des Bildungsangebotes jeder einzelnen Schule umgesetzt.

Art. 6 (Bewertung)

(1) Die Bewertung der Schülerinnen und Schüler, die am alternativen Bildungsangebot „Ethik“ teilnehmen, erfolgt gemäß den Beschlüssen der Landesregierung zur Bewertung der Schülerinnen und Schüler.

(2) Im Bewertungsbogen wird für das alternative Bildungsangebot die Bezeichnung „Ethik“ verwendet.

Art. 7 (Lehrpersonal)

(1) Der Ethikunterricht kann von Lehrpersonen aller Fächer erteilt werden, die eine Lehrbefähigung bzw. Eignung zum Unterricht an Schulen staatlicher Art und/oder an Schulen der Berufsbildung erworben und mindestens eine der folgenden Voraussetzungen haben:

  1. Abschluss eines spezifischen Ausbildungslehrgangs, der von der jeweiligen Landesbildungsdirektion organisiert und durchgeführt wird,
  2. Abschluss des Universitätsstudiengangs Angewandte Ethik, der von der Universität Innsbruck und der Philosophisch-Theologischen Hochschule Brixen in Kooperation mit der Freien Universität Bozen angeboten wird, oder einer gleichwertigen universitären Ausbildung,
  3. Abschluss eines Masters der ersten oder der zweiten Ebene in Ethik; Angewandter Ethik; Praktischer Ethik und Bioethik; Bioethik, Pluralismus und ethischer Beratung; Verhaltensforschung und Umweltethik; Ethik, Vielfalt und Inklusion oder eines Masters mit gleichwertigem Inhalt.

Art. 8 (Anwendung)

(1) Diese Verordnung wird an allen Grund-, Mittel-, Oberschulen und Schulen der Berufsbildung ab dem Schuljahr nach Inkrafttreten der Rahmenrichtlinien des Landes laut Artikel 5 Absatz 1 angewandt.

(2) Der Ethikunterricht wird schrittweise gemäß den Rundschreiben eingeführt, mit denen die Landesbildungsdirektionen die Umsetzung des alternativen Bildungsangebotes festlegen.

Art. 9 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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