(1) Die Schulen legen in ihrem Dreijahresplan des Bildungsangebotes fest, wie sie den Ethikunterricht organisieren. Es können dafür Lerngruppen von Schülerinnen und Schülern verschiedener Klassen, auch verschiedener Jahrgangsstufen, gebildet werden. Müssen weniger als zehn Schülerinnen und Schüler einer Schulstelle, Fachrichtung oder Ausbildungsschiene am Ethikunterricht teilnehmen, kann der Unterricht auch in Form von Projekttagen angeboten werden. Die Schulführungskraft gewährleistet den effizienten Einsatz der erforderlichen personellen Ressourcen.
(2) Wird der Ethikunterricht in Form von Projekttagen gemäß Absatz 1 angeboten, darf von dem für den Religionsunterricht in den Rahmenrichtlinien des Landes festgesetzten Jahresstundenkontingent abgewichen werden. Die Schulen müssen jedoch sicherstellen, dass pro Schuljahr mindestens 25 Unterrichtsstunden angeboten werden.
(3) Das Fach Ethik und das Fach Katholische Religion sind voneinander unabhängige Bildungsangebote.
(4) An den Schulen der ladinischen Ortschaften erfolgt der Ethikunterricht in ladinischer, italienischer und deutscher Sprache.