(1) Die autonomen Grund-, Mittel- und Oberschulen und die Schulen der Berufsbildung richten für Schülerinnen und Schüler, die auf den Katholischen Religionsunterricht verzichten, ein alternatives Bildungsangebot ein, das als „Ethik“ bezeichnet wird.
(2) Das alternative Bildungsangebot „Ethik“, in der Folge auch „Ethikunterricht“ genannt, wird im selben Stundenausmaß unterrichtet wie das Fach „Katholische Religion“, laut den für die verschiedenen Schulen geltenden Stundentafeln.