(1) Die Bewertung der Schülerinnen und Schüler, die am alternativen Bildungsangebot „Ethik“ teilnehmen, erfolgt gemäß den Beschlüssen der Landesregierung zur Bewertung der Schülerinnen und Schüler.
(2) Im Bewertungsbogen wird für das alternative Bildungsangebot die Bezeichnung „Ethik“ verwendet.