(1) Die Landesregierung erlässt die Rahmenrichtlinien des Landes für das alternative Bildungsangebot „Ethik“. Die Beschlüsse der Landesregierung werden für die Zwecke laut Artikel 9 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, in geltender Fassung, dem zuständigen Ministerium übermittelt.
(2) Diese Richtlinien werden im Dreijahresplan des Bildungsangebotes jeder einzelnen Schule umgesetzt.