(1) Diese Verordnung wird an allen Grund-, Mittel-, Oberschulen und Schulen der Berufsbildung ab dem Schuljahr nach Inkrafttreten der Rahmenrichtlinien des Landes laut Artikel 5 Absatz 1 angewandt.
(2) Der Ethikunterricht wird schrittweise gemäß den Rundschreiben eingeführt, mit denen die Landesbildungsdirektionen die Umsetzung des alternativen Bildungsangebotes festlegen.