(1) Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, erhält folgende Fassung:
„e) das ergänzende und außerschulische Betreuungs- und Begleitangebot für Kinder ausgebaut und gefördert, unter besonderer Berücksichtigung der verschiedenen Altersstufen, der familiären, sozialen und territorialen Gegebenheiten sowie einer besseren Vernetzung der Angebote. Die zur Förderung zugelassenen Ausgaben müssen unmittelbar mit der Organisation und Durchführung der Initiativen zusammenhängen. In Anbetracht der für die Planung und Vorbereitung erforderlichen Zeit können auch die vor Beginn der jeweiligen Initiative angefallenen Kosten berücksichtigt werden.“