(1) Nach Artikel 29 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„1-bis. Übernimmt der Linienverkehrsdienst von ausschließlichem Gemeindeinteresse auch die Aufgaben des Schülerverkehrsdienstes, können die Mehrkosten für die Fahrten, die überwiegend für Schüler und Schülerinnen vorgesehen sind, in Abweichung von Absatz 1 vollständig vom Land getragen werden.“