(1) Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. März 1991, Nr. 6, erhält folgende Fassung:
„1. Den nicht der Landesverwaltung angehörenden Mitgliedern der Prüfungskommissionen, ebenso den externen Mitgliedern von Kommissionen, Beiräten, Komitees oder anderen beliebig bezeichneten Arbeitsgruppen, die bei der Landesverwaltung oder bei selbstverwalteten, jedoch von der Landesverwaltung abhängigen Betrieben und Einrichtungen eingesetzt sind, wird eine Pauschalvergütung von 44,34 Euro je Stunde ausgezahlt, sofern ihre Tätigkeit nach außen hin wirksam ist. Diese Vergütung kann jährlich von der Landesregierung entsprechend der Änderung der Lebenshaltungskosten laut ISTAT-Index neu bemessen werden.“
(2) In Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 19. März 1991, Nr. 6, werden die Wörter „30.000 Lire“ durch die Wörter „33,28 Euro“ ersetzt, die Wörter „12.000 Lire“ durch die Wörter „13,30 Euro“ ersetzt und das Wort „jährlich“ gestrichen.