(1) Nach Artikel 12 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2009, Nr. 11, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„9. Gegen die im Sinne von Absatz 3 Buchstabe a) getroffenen Maßnahmen des Direktors/der Direktorin der Agentur kann bei dem Direktor/der Direktorin des für den Bereich zuständigen Ressorts innerhalb einer Ausschlussfrist von 45 Tagen ab dem Tag der Zustellung oder der Mitteilung der angefochtenen Maßnahme oder ab dem Zeitpunkt, an dem der Betroffene volle Kenntnis derselben erlangt hat, Beschwerde eingelegt werden.“