(1) Nach Artikel 20 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. Januar 2021, Nr. 1, wird folgender Absatz eingefügt:
„1-bis. Um die synergetische Entwicklung des erweiterten territorialen Systems der Provinz Bozen zu gewährleisten, sind die Gemeinden ermächtigt, sich an den in Absatz 1 genannten Initiativen durch die Zeichnung, in Form von Sacheinlagen oder Geld, von Finanzinstrumenten laut gesetzvertretendem Dekret vom 24. Februar 1998, Nr. 58, zu beteiligen, welche von In-House-Organismen des Landes eingerichtet oder verwaltet werden, die zur Ersparnisverwaltung ermächtigt sind. Für die Zeichnungen der Gemeinden gelten dieselben Bedingungen wie für das Land.“