(1) Nach Artikel 9 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„5. Bei den Betriebspraktika gemäß Absatz 4, auch solchen mit leichten Arbeiten, ist das in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendschutz vorgesehene Mindestalter von 14 Jahren einzuhalten. Die Betriebspraktika anbietenden Unternehmen sind verpflichtet, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der jungen Menschen erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 94/33/EG zu treffen, die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäß Artikel 8 der Richtlinie 94/33/EG nicht zu überschreiten, das Verbot der Nachtarbeit gemäß Artikel 9 der Richtlinie 94/33/EG sowie die Ruhezeiten gemäß Artikel 10 und 11 und die Pausen gemäß Artikel 12 der Richtlinie 94/33/EG einzuhalten."