(1) Nach Artikel 42/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„2. Um eine angemessene Planung der Befähigungsverläufe zu ermöglichen, sind in erster Anwendung von Absatz 1 jene Personen, die bis zum 31. Dezember 2022 einen Kurs im Sinne des Staat-Regionen-Abkommens vom 12. Juli 2018 absolviert haben, nicht verpflichtet, die erworbenen Kenntnisse durch das Praxisjahr zu ergänzen.“