(1) Nach Artikel 4/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, wird folgender Absatz eingefügt:
„1/bis Die Agentur ist auch zu den Kollektivvertragsverhandlungen für Gemeinden und Seniorenwohnheime ermächtigt, falls diese Körperschaften die Agentur dafür in Anspruch nehmen wollen. Die Agentur kann in diesem Fall um ein von den Gemeinden sowie ein von den Seniorenwohnheimen ernanntes Mitglied ergänzt werden, das jeweils die Körperschaften vertritt, für die verhandelt wird.“
(2) In Artikel 4/bis Absatz 9 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, werden die Wörter „zwei Stellen“ durch die Wörter „bis zu fünf Stellen“ ersetzt.
(3) In Artikel 44/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „im Ausmaß von 18.888 Stellen“ folgende Wörter „und mit 1. Januar 2023 im Ausmaß von 18.918 Stellen“ eingefügt.
(4) In Artikel 44/bis Absatz 4 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, werden die Wörter „31. Dezember 2023“ durch die Wörter „31. August 2026“ ersetzt.
(5) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2023 auf 1.650.000,00 Euro, für das Jahr 2024 auf 21.010.000,00 Euro und für das Jahr 2025 auf 21.010.000,00 Euro belaufen, erfolgt:
a) in Bezug auf die verpflichtenden Lasten, in Höhe von 19.360.000,00 Euro für das Jahr 2024, von 19.360.000,00 Euro für das Jahr 2025 und von 12.906.666,67 Euro für das Jahr 2026, durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2023-2025,
b) in Bezug auf die jährlich verpflichtenden Lasten, in Höhe von 1.650.000,00 Euro beginnend ab dem Jahr 2023, durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Ausgaben, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2023-2025.