(1) In Artikel 54/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, werden die Wörter „bis zu 80 Prozent“ durch die Wörter „bis zu 70 Prozent“ ersetzt.
(2) Artikel 54/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, erhält folgende Fassung:
„2. Erschwerte Situationen liegen vor, wenn der Trinkwassertarif der Gemeinde oder des Betreibers für die Nutzung „Haushalt“ über dem Mindesttarif liegt und wenn die Ausgaben zur Planung, Errichtung und Sanierung von funktionell notwendigen Anlagen im Verhältnis zum festgelegten Trinkwasserbedarf im Gebiet, für das die Investition getätigt wird, über der festgesetzten Erschwernisschwelle liegen.“
(3) In Artikel 54/bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, werden die Wörter „und die Definition des Begriffes sozial untragbarer Tarifanstieg“ durch die Wörter „, der Mindesttarif und die Erschwernisschwelle“ ersetzt.