(1) Am Ende von Artikel 1 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 16. Mai 2012, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Mit Durchführungsverordnung kann weiters vorgesehen werden, dass ein Teil der Einnahmen von den Gemeinden zur Finanzierung von tourismusrelevanten Dienstleistungen und Infrastrukturen und zur Deckung der Ausgaben für den mit der Abgabe verbundenen Verwaltungsaufwand verwendet werden kann.“