(1) Artikel 40 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 40 (Verhängung von Verwaltungsstrafen)
1. Die in diesem Gesetz genannten Verwaltungsstrafen werden unter Beachtung der Bestimmungen laut Landesgesetz vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, in geltender Fassung, verhängt. Der Direktor des für die Jagd zuständigen Landesamtes sorgt für die Mitteilung laut Artikel 32 Absatz 5 des Gesetzes vom 11. Februar 1992, Nr. 157, an den Polizeidirektor der Provinz, in der der Übertreter seinen Wohnsitz hat.
2. Widerrechtlich erlegtes oder gefangenes jagdbares Wild wird gemäß Artikel 11 eingezogen.“