(1) Nach Artikel 3 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 24. September 2010, Nr. 11, werden folgende Absätze 4, 5 und 6 hinzugefügt:
„4. An den Gymnasien laut Absatz 2 Buchstaben a), b), c) und f) kann durch den Schulverteilungsplan an einer Schule ein Klassenzug eingerichtet werden, in dem der Unterricht im Fünfjahreszeitraum gemäß den Rahmenrichtlinien und Modalitäten der International Baccalaureate Organization (IBO) mit Sitz in Genf durchgeführt wird. Das Curriculum muss auch Unterricht der beiden Sprachen Deutsch und Italienisch vorsehen. Die Schülerinnen und Schüler werden an der Schule, die diesen Klassenzug führt, regulär eingeschrieben, sie haben Anrecht auf Schulfürsorgemaßnahmen und erhalten nach erfolgreichem Abschluss dieses Bildungsweges ausschließlich das International Baccalaureate Diploma (IB Diploma), das gemäß den geltenden Bestimmungen zur Anerkennung von ausländischen Schulabschlüssen mit einem Diplom über die bestandene staatliche Abschlussprüfung der Oberschule für gleichwertig erklärt werden kann. Wenn die Schule in das Verzeichnis laut Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 1986, Nr. 738, eingetragen ist, erhalten die Schülerinnen und Schüler nach erfolgreichem Abschluss des genannten Bildungsweges ausschließlich das International Baccalaureate Diploma, das im Sinne der geltenden staatlichen Bestimmungen mit einem Diplom über die bestandene staatliche Abschlussprüfung der Oberschule gleichwertig ist. Der Unterricht wird in diesen Klassenzügen durch Lehrpersonen der Schulen staatlicher Art vorrangig in englischer Sprache erteilt, wobei die Lehrpersonen über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügen müssen; im Bedarfsfall kann auf externe Lehrpersonen englischer Muttersprache zurückgegriffen werden.
5. Der Unterricht in den Klassenzügen laut Absatz 4 ist für die Schülerinnen und Schüler unentgeltlich. Die Schulen und die zuständige Bildungsdirektion tragen die mit dem Bildungsweg laut Absatz 4 verbundenen Kosten, einschließlich jener, die für die International Baccalaureate Organization anfallen.
6. Die Landesregierung legt die Modalitäten zur Anwendung der Absätze 4 und 5 fest.“
(2) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2023 auf 13.900,00 Euro, für das Jahr 2024 auf 48.600,00 Euro und für das Jahr 2025 auf 47.450,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2023-2025. Die Deckung der Ausgaben für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt mit Haushaltsgesetz.