(1) In Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9, in geltender Fassung, werden die Wörter „im Höchstausmaß von 70 Prozent“ durch die Wörter „im Höchstausmaß von 80 Prozent“ ersetzt.
(2) Artikel 2 Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9, ist aufgehoben.
(3) Nach Artikel 2/quater des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 2/quinquies (Energiesparmaßnahmen für Kühlgeräte)
1. Zur Energieeinsparung und im Sinne des Klimaschutzes müssen Kühlgeräte der Handelsbetriebe mit Türen oder gleichwertigen Verschlusssystemen ausgestattet sein.
2. Die Landesregierung legt die Richtlinien zur Anwendung von Absatz 1, nach Anhören des Rates der Gemeinden, fest.
3. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Artikels stellt die Gemeinde eine Mahnung an den Eigentümer des Kühlgerätes aus und setzt eine Frist, innerhalb welcher die beanstandeten Mängel zu beheben sind. Bei Nichtbeachtung der Mahnung verhängt die Gemeinde eine Verwaltungsstrafe von mindestens 200,00 Euro und höchstens 600,00 Euro für jedes Kühlgerät, das nicht den Bestimmungen laut Absatz 1 entspricht.“
(4) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2023 auf 200.000,00 Euro, für das Jahr 2024 auf 200.000,00 Euro und für das Jahr 2025 auf 200.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2023-2025. Die Folgekosten belaufen sich jährlich auf 200.000,00 Euro.