1. Diese Richtlinien regeln in Durchführung von Artikel 3 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, „Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft“, in geltender Fassung, die Gewährung von Förderungen zur Reduzierung der ökologischen Auswirkungen der im Personentransport (nicht Linienbetrieb) eingesetzten Fahrzeuge.
2. Die Förderungen werden in Form eines Beitrags gewährt, welcher mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Wettbewerbsrecht) und mit der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 352/1 vom 24.12.2013) vereinbar ist.