1. Die Begünstigten sind verpflichtet, die lokalen und nationalen Kollektivverträge, die geltenden Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie die vorsorgerechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sie müssen außerdem die Beiträge für die Pensionsvorsorge auch für alle mitarbeitenden Familienmitglieder einzahlen, die nicht anderweitig pensionsversichert sind.
2. Die Begünstigten müssen dem zuständigen Amt sämtliche Unterlagen zur Verfügung stellen, die es zur Prüfung der Förderungsvoraussetzungen für zweckmäßig erachtet.
3. Die in diesen Richtlinien genannten Pflichten gelten auch dann als erfüllt, wenn die geförderten Güter mit anderen Gütern ausgetauscht werden, welche ähnliche Eigenschaften aufweisen wie die ursprünglichen. Der Austausch muss innerhalb von 180 Tagen ab Verkauf oder Abtretung der ursprünglichen Güter mit einem mindestens gleichwertigen Gut erfolgen. Die neuen Güter dürfen nicht nochmals gefördert werden und unterliegen den auf den ausgetauschten Gütern lastenden Bindungen.
4. Für die gemäß diesen Richtlinien geförderten Güter verpflichtet sich der Begünstigte, deren wirtschaftliche Zweckbestimmung für drei Jahre ab Ausstellung des letzten Ausgabenbelegs nicht zu ändern. Ebenso dürfen diese Güter für denselben Zeitraum weder veräußert noch vermietet werden; außerdem darf der Betrieb, dem diese Güter gehören, nicht verpachtet werden.