In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

Beschluss vom 25. Oktober 2022, Nr. 773
Richtlinien für die Gewährung von Förderungen zur Reduzierung der ökologischen Auswirkungen der im Personentransport (nicht Linienbetrieb) eingesetzten Fahrzeuge

Anhang A

Richtlinien für die Gewährung von Förderungen zur Reduzierung der ökologischen Auswirkungen der im Personentransport (nicht Linienbetrieb) eingesetzten Fahrzeuge

Artikel 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln in Durchführung von Artikel 3 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, „Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft“, in geltender Fassung, die Gewährung von Förderungen zur Reduzierung der ökologischen Auswirkungen der im Personentransport (nicht Linienbetrieb) eingesetzten Fahrzeuge.

2. Die Förderungen werden in Form eines Beitrags gewährt, welcher mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Wettbewerbsrecht) und mit der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 352/1 vom 24.12.2013) vereinbar ist.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

1. Für diese Richtlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) Kleinst- und Kleinunternehmen: Unternehmen gemäß Klassifizierung laut Anlage I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014;

b) Fahrzeugklassen: Klassen für den Personentransport gemäß Artikel 4 und Anhang I der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG.

c) De-minimis-Beihilfen: Beihilfen laut Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 352/1 vom 24.12.2013).

Artikel 3
Anspruchsberechtigte

1. Die Beiträge laut diesen Richtlinien können Kleinst- und Kleinunternehmen in Anspruch nehmen, welche folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) Eintragung gemäß den geltenden Rechtsvorschriften im Handelsregister der Handelskammer Bozen mit dem ATECO Kodex 49.31 und 49.32 der ATECO-Klassifikation 2007,

b) Ausübung von Personentransporten über öffentliche Verkehrsdienste ohne Linienbetrieb auf dem Gebiet des Landes Südtirol,

c) Besitz einer Taxilizenz oder einer Ermächtigung zur Ausübung des Dienstes Mietwagen mit Fahrer/Fahrerin ausgestellt im Sinne von Artikel 6 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 12. Dezember 2019, Nr. 32.

2. Von den Förderungen laut diesen Richtlinien ausgeschlossen sind:

a) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt nicht nachgekommen sind,

b) Unternehmen, die Beihilfen nicht zurückgezahlt bzw. nicht auf ein Sperrkonto eingezahlt haben, die die öffentliche Körperschaft gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 zurückfordern muss.

Artikel 4
Förderfähige Investitionen

1. Förderfähig ist der Ankauf, auch mittels Leasing, von fabrikneuen Fahrzeugen zur Personenbeförderung der Fahrzeugklasse M1, Schadstoffklasse 6d-temp oder höher, sowie von fabrikneuen, reinen Batterieelektrofahrzeugen, Batterieelektro-kraftfahrzeuge mit Range Extender oder H2-Brennstoffzellenkraftfahrzeuge zur Personenbeförderung der Fahrzeugklasse M1.

2. Der Erwerb der Fahrzeuge laut Absatz 1 setzt voraus, dass das förderfähige Neufahrzeug ein Fahrzeug mit einer niedrigeren Emissionsklasse als 6d-temp, auf welche die Lizenz bzw. Ermächtigung laut Artikel 3, Absatz 1, Buchstabe c) ausgestellt wurde, ersetzt. Diese Auflage ist nicht erforderlich bei Neuaustellung einer Lizenz bzw. Ermächtigung.

3. Bei Investitionen mittels Leasing muss das Gut bei Vertragsende vom Begünstigten erworben werden.

4. Es sind nur Investitionen förderfähig, die im Rahmen der in Südtirol ausgeübten betrieblichen Tätigkeit getätigt werden und sich direkt auf diese auswirken.

Artikel 5
Ausmaß des Beitrags

1. Für jedes Fahrzeug laut Artikel 4 wird ein Beitrag von 30% bis zu einem Höchstbetrag von 12.000 € gewährt.

2. Die Förderung wird in Form eines Verlustbeitrags gemäß der De-minimis-Bestimmung laut Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt.

Artikel 6
Antragstellung

1. Es kann ein Antrag pro Unternehmen eingereicht werden. Der Antrag kann für mehrere Fahrzeuge gestellt werden. Die Anzahl der angesuchten Fahrzeuge darf nicht die Anzahl der Lizenzen/Ermächtigungen laut Artikel 3, Absatz 1, Buchstabe c) übersteigen. Die Anträge müssen auf dem eigens bereitgestellten Vordruck im PDF-Format durch eine einzige PEC-Mitteilung an die zertifizierte E-Mail-Adresse des zuständigen Landesamtes und unter Einhaltung der Modalitäten gemäß geltenden Rechtsvorschriften übermittelt werden.

2. Auf dem Antrag müssen die Nummer und das Datum der Stempelmarke aufscheinen. Der/Die Antragstellende erklärt, die genannte Stempelmarke ausschließlich für dieses Verwaltungsverfahren zu verwenden. Ohne Unterschrift ist der Antrag ungültig.

3. Die Anträge müssen vor Durchführung der zu fördernden Investition eingereicht werden, andernfalls werden sie ausgeschlossen. Die Investition gilt als durchgeführt, wenn die Akonto- und Endrechnungen ausgestellt und die Leasingverträge abgeschlossen sind.

4. Die Investitionen müssen sich auf das Jahr 2022 beziehen. Die Investition gilt auf das Jahr 2022 bezogen, falls zumindest die Bestellung innerhalb 31.12.2022 aufgegeben wurde.

5. Die Anträge enthalten folgende Angaben:

a) Name und Größe des Unternehmens,

b) Tätigkeit des Unternehmens,

c) geplante Investitionen,

d) Fahrzeug und Lizenz/Ermächtigung laut Artikel 3, Absatz 1, Buchstabe c), welches mit Neufahrzeug gemäß Artikel 4, Absatz 2 ersetzt wird oder neue Lizenz/Ermächtigung.

6. Dem Antrag müssen die Kostenvoranschläge für die geplanten Investitionen beigelegt werden.

7. Sämtliche Unterlagen müssen im PDF-Format dem Antrag angehängt werden.

Artikel 7
Bearbeitung der Anträge

1. Die vollständigen Anträge werden chronologisch nach Eingang bearbeitet.

2. Das zuständige Amt kann zusätzliche Unterlagen anfordern, die es für notwendig hält, und die Antragsteller auffordern, den Antrag oder beigelegte Unterlagen zu vervollständigen oder zu berichtigen. Anträge, die nicht fristgerecht vervollständigt werden, werden von Amts wegen archiviert.

3. Die Gewährung des Beitrags oder die Ablehnung des Antrags erfolgt mit Dekret des Direktors/der Direktorin der Landesabteilung Wirtschaft.

Artikel 8
Auszahlung des Beitrags

1. Die Auszahlung des Beitrags erfolgt nach Durchführung der Investition auf der Grundlage der Endabrechnung und sofern das durchgeführte Vorhaben mit jenem laut Antrag übereinstimmt.

2. Der Auszahlungsantrag muss auf dem eigens bereitgestellten Vordruck im PDF-Format durch eine einzige PEC-Mitteilung an die zertifizierte E-Mail-Adresse des zuständigen Landesamtes innerhalb der Frist gemäß Absatz 7 und unter Einhaltung der Modalitäten gemäß geltenden Rechtsvorschriften übermittelt werden.

3. Dem Antrag laut Absatz 2 müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:

a) Rechnungen, versehen mit ordnungsgemäßen Zahlungsbelegen, wie von den einschlägigen nationalen und EU-Bestimmungen vorgeschrieben.

b) Leasingvertrag;

c) Kopie des Fahrzeugscheins;

d) Kopie der Eigentumsbescheinigung für das Fahrzeug;

e) Ersatzerklärung mit welcher bescheinigt wird, dass das förderfähige Neufahrzeug ein Fahrzeug mit einer niedrigeren Emissionsklasse als 6d-temp, auf welche die Lizenz bzw. Ermächtigung laut Artikel 3, Absatz 1, Buchstabe c) ausgestellt wurde, ersetzt hat, falls zutreffend,

4. Die geförderten Güter müssen im Register der abschreibbaren Güter eingetragen werden.

5. Ausgleichszahlungen sind nicht zulässig.

6. Zur Begutachtung der Unterlagen kann das zuständige Landesamt technische Gutachten und Schätzungen einholen.

7. Die Abrechnung der Ausgabe muss beim zuständigen Amt bis zum Ende des Jahres eingereicht werden, das auf die Gewährungsmaßnahme folgt oder auf die Anlastung der Ausgabe, falls diese später erfolgt. Verstreicht diese Frist und ist die Abrechnung der Ausgabe aus Verschulden des Begünstigten nicht erfolgt, so widerruft die für das Verfahren verantwortliche Organisationseinheit den Beitrag.

8. Es werden in der Regel keine Verlängerungen dieser Frist gewährt. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann das zuständige Amt eine Fristverlängerung von bis zu einem weiteren Jahr gewähren; ist diese Frist erfolglos abgelaufen, gilt der Beitrag automatisch als widerrufen.

9. Wird das Unternehmen in der Zeitspanne zwischen Antragstellung und Auszahlung des Beitrags übertragen oder einverleibt, geht die Förderung auf den Rechtsnachfolger über.

10. Der Rechtsnachfolger muss die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Beitrags besitzen und die wirtschaftliche Tätigkeit in Südtirol fortführen.

11. Der Rechtsnachfolger muss die vorgesehenen Pflichten übernehmen und einhalten.

12. Der Direktor/Die Direktorin des zuständigen Amtes verfügt die Auszahlung des Beitrags.

Artikel 9
Pflichten

1. Die Begünstigten sind verpflichtet, die lokalen und nationalen Kollektivverträge, die geltenden Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie die vorsorgerechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sie müssen außerdem die Beiträge für die Pensionsvorsorge auch für alle mitarbeitenden Familienmitglieder einzahlen, die nicht anderweitig pensionsversichert sind.

2. Die Begünstigten müssen dem zuständigen Amt sämtliche Unterlagen zur Verfügung stellen, die es zur Prüfung der Förderungsvoraussetzungen für zweckmäßig erachtet.

3. Die in diesen Richtlinien genannten Pflichten gelten auch dann als erfüllt, wenn die geförderten Güter mit anderen Gütern ausgetauscht werden, welche ähnliche Eigenschaften aufweisen wie die ursprünglichen. Der Austausch muss innerhalb von 180 Tagen ab Verkauf oder Abtretung der ursprünglichen Güter mit einem mindestens gleichwertigen Gut erfolgen. Die neuen Güter dürfen nicht nochmals gefördert werden und unterliegen den auf den ausgetauschten Gütern lastenden Bindungen.

4. Für die gemäß diesen Richtlinien geförderten Güter verpflichtet sich der Begünstigte, deren wirtschaftliche Zweckbestimmung für drei Jahre ab Ausstellung des letzten Ausgabenbelegs nicht zu ändern. Ebenso dürfen diese Güter für denselben Zeitraum weder veräußert noch vermietet werden; außerdem darf der Betrieb, dem diese Güter gehören, nicht verpachtet werden.

Artikel 10
Kontrollen und Sanktionen

1. Um die ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Investitionen zu prüfen, führt das zuständige Amt Stichprobenkontrollen an mindestens 8 Prozent der geförderten Investitionen durch und kontrolliert zusätzlich in allen Fällen, in denen es dies für zweckmäßig erachtet.

2. Die Auswahl der zu prüfenden Investitionen erfolgt durch das Los auf der Grundlage der Liste aller im Bezugsjahr ausgezahlten Beiträge.

3. Bei den Kontrollen wird überprüft, ob die Begünstigten falsche Dokumente oder Erklärungen vorgelegt haben oder solche, die unwahre Angaben enthalten, oder ob sie es unterlassen haben, vorgeschriebene Informationen zu liefern. Zudem wird damit überprüft, ob die Investitionen jenen Zwecken dienen, für welche der Beitrag gewährt wurde.

4. Das zuständige Amt leitet das Kontrollverfahren ein, indem es den Begünstigten die Fristen mitteilt, innerhalb welcher sie kontrolliert werden. Diese Fristen dürfen sechs Monate ab der Mitteilung nicht überschreiten. In der Mitteilung werden die Begünstigten aufgefordert, die für die Kontrollen erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Falls notwendig, kann die Überprüfung auch anhand einer Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt werden.

5. Unbeschadet der einschlägigen Rechtsvorschriften über die unrechtmäßige Inanspruchnahme wirtschaftlicher Begünstigungen hat der festgestellte Verstoß gegen Artikel 9 den Widerruf des Beitrags und die Pflicht zur Rückzahlung des entsprechenden Betrags zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab Auszahlungsdatum zur Folge. Das gesamte Kontrollverfahren samt Verhängung eventueller Sanktionen muss innerhalb der vorgesehenen Frist abgeschlossen sein.

6. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen laut Artikel 9 Absätze 3 und 4 und Artikel 4 Absätze 3, 4 und 5 bewirkt den Widerruf des Beitrags im Verhältnis zum Zeitraum, der bis zum Ablauf der vorgesehenen Frist verbleibt.

7. Die festgestellte Übertretung der Bestimmungen laut Artikel 9 Absätze 1 und 2 bewirkt den Widerruf des gesamten Beitrags.

8. Auf begründeten Antrag kann die Landesregierung bei durch Unfall, Brand oder Diebstahl verursachten Schäden am geförderten Gut auf den Widerruf des Beitrags verzichten.

Artikel 11
Schutzklausel

1. Die Gewährung der Beiträge laut diesen Richtlinien erfolgt im Rahmen der in den entsprechenden Haushaltskapiteln bereitgestellten Mittel. Reichen die zur Verfügung gestellten Mittel nicht aus, können die Beitragssätze gekürzt oder die Anträge von Amts wegen archiviert werden.

Artikel 12
Anwendung

1. Diese Richtlinien gelten für Anträge, die ab dem Tag ihrer Genehmigung bis zum 15. November 2022 eingereicht werden.

 

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionAction2024
ActionAction2023
ActionAction2022
ActionAction Beschluss vom 11. Januar 2022, Nr. 4
ActionAction Beschluss vom 18. Januar 2022, Nr. 18
ActionAction Beschluss vom 25. Januar 2022, Nr. 30
ActionAction Beschluss vom 25. Januar 2022, Nr. 36
ActionAction Beschluss vom 25. Januar 2022, Nr. 37
ActionAction Beschluss vom 25. Januar 2022, Nr. 44
ActionAction Beschluss vom 1. Februar 2022, Nr. 63
ActionAction Beschluss vom 8. Februar 2022, Nr. 82
ActionAction Beschluss vom 8. Februar 2022, Nr. 83
ActionAction Beschluss vom 8. Februar 2022, Nr. 88
ActionAction Beschluss vom 8. Februar 2022, Nr. 90
ActionAction Beschluss vom 15. Februar 2022, Nr. 102
ActionAction Beschluss vom 22. Februar 2022, Nr. 120
ActionAction Beschluss vom 22. Februar 2022, Nr. 124
ActionAction Beschluss vom 22. Februar 2022, Nr. 125
ActionAction Beschluss vom 22. Februar 2022, Nr. 130
ActionAction Beschluss vom 8. März 2022, Nr. 146
ActionAction Beschluss vom 8. März 2022, Nr. 167
ActionAction Beschluss vom 29. März 2022, Nr. 198
ActionAction Beschluss vom 29. März 2022, Nr. 206
ActionAction Beschluss vom 29. März 2022, Nr. 213
ActionAction Beschluss vom 29. März 2022, Nr. 214
ActionAction Beschluss vom 29. März 2022, Nr. 215
ActionAction Beschluss vom 12. April 2022, Nr. 255
ActionAction Beschluss vom 12. April 2022, Nr. 264
ActionAction Beschluss vom 26. April 2022, Nr. 270
ActionAction Beschluss vom 26. April 2022, Nr. 276
ActionAction Beschluss vom 26. April 2022, Nr. 284
ActionAction Beschluss vom 3. Mai 2022, Nr. 290
ActionAction Beschluss vom 3. Mai 2022, Nr. 292
ActionAction Beschluss vom 3. Mai 2022, Nr. 296
ActionAction Beschluss vom 3. Mai 2022, Nr. 305
ActionAction Beschluss vom 10. Mai 2022, Nr. 315
ActionAction Beschluss vom 10. Mai 2022, Nr. 316
ActionAction Beschluss vom 17. Mai 2022, Nr. 337
ActionAction Beschluss vom 17. Mai 2022, Nr. 339
ActionAction Beschluss vom 17. Mai 2022, Nr. 344
ActionAction Beschluss vom 24. Mai 2022, Nr. 359
ActionAction Beschluss vom 24. Mai 2022, Nr. 362
ActionAction Beschluss vom 31. Mai 2022, Nr. 382
ActionAction Beschluss vom 31. Mai 2022, Nr. 396
ActionAction Beschluss vom 14. Juni 2022, Nr. 413
ActionAction Beschluss vom 14. Juni 2022, Nr. 417
ActionAction Beschluss vom 14. Juni 2022, Nr. 422
ActionAction Beschluss vom 21. Juni 2022, Nr. 438
ActionAction Beschluss vom 21. Juni 2022, Nr. 440
ActionAction Beschluss vom 21. Juni 2022, Nr. 443
ActionAction Beschluss vom 21. Juni 2022, Nr. 444
ActionAction Beschluss vom 21. Juni 2022, Nr. 452
ActionAction Beschluss vom 21. Juni 2022, Nr. 453
ActionAction Beschluss vom 28. Juni 2022, Nr. 462
ActionAction Beschluss vom 5. Juli 2022, Nr. 476
ActionAction Beschluss vom 5. Juli 2022, Nr. 477
ActionAction Beschluss vom 5. Juli 2022, Nr. 478
ActionAction Beschluss vom 5. Juli 2022, Nr. 479
ActionAction Beschluss vom 5. Juli 2022, Nr. 481
ActionAction Beschluss vom 2. August 2022, Nr. 532
ActionAction Beschluss vom 2. August 2022, Nr. 535
ActionAction Beschluss vom 30. August 2022, Nr. 602
ActionAction Beschluss vom 30. August 2022, Nr. 604
ActionAction Beschluss vom 30. August 2022, Nr. 607
ActionAction Beschluss vom 6. September 2022, Nr. 627
ActionAction Beschluss vom 13. September 2022, Nr. 643
ActionAction Beschluss vom 20. September 2022, Nr. 668
ActionAction Beschluss vom 20. September 2022, Nr. 670
ActionAction Beschluss vom 27. September 2022, Nr. 692
ActionAction Beschluss vom 27. September 2022, Nr. 694
ActionAction Beschluss vom 11. Oktober 2022, Nr. 728
ActionAction Beschluss vom 11. Oktober 2022, Nr. 729
ActionAction Beschluss vom 11. Oktober 2022, Nr. 732
ActionAction Beschluss vom 18. Oktober 2022, Nr. 745
ActionAction Beschluss vom 18. Oktober 2022, Nr. 747
ActionAction Beschluss vom 25. Oktober 2022, Nr. 759
ActionAction Beschluss vom 25. Oktober 2022, Nr. 768
ActionAction Beschluss vom 25. Oktober 2022, Nr. 770
ActionAction Beschluss vom 25. Oktober 2022, Nr. 773
ActionActionAnhang A
ActionAction Beschluss vom 25. Oktober 2022, Nr. 776
ActionAction Beschluss vom 8. November 2022, Nr. 792
ActionAction Beschluss vom 8. November 2022, Nr. 797
ActionAction Beschluss vom 8. November 2022, Nr. 798
ActionAction Beschluss vom 8. November 2022, Nr. 801
ActionAction Beschluss vom 8. November 2022, Nr. 823
ActionAction Beschluss vom 15. November 2022, Nr. 840
ActionAction Beschluss vom 15. November 2022, Nr. 842
ActionAction Beschluss vom 15. November 2022, Nr. 843
ActionAction Beschluss vom 22. November 2022, Nr. 853
ActionAction Beschluss vom 22. November 2022, Nr. 857
ActionAction Beschluss vom 22. November 2022, Nr. 863
ActionAction Beschluss vom 22. November 2022, Nr. 865
ActionAction Beschluss vom 29. November 2022, Nr. 881
ActionAction Beschluss vom 29. November 2022, Nr. 888
ActionAction Beschluss vom 29. November 2022, Nr. 889
ActionAction Beschluss vom 29. November 2022, Nr. 890
ActionAction Beschluss vom 29. November 2022, Nr. 891
ActionAction Beschluss vom 29. November 2022, Nr. 894
ActionAction Beschluss vom 29. November 2022, Nr. 901
ActionAction Beschluss vom 6. Dezember 2022, Nr. 905
ActionAction Beschluss vom 6. Dezember 2022, Nr. 906
ActionAction Beschluss vom 6. Dezember 2022, Nr. 921
ActionAction Beschluss vom 6. Dezember 2022, Nr. 922
ActionAction Beschluss vom 6. Dezember 2022, Nr. 923
ActionAction Beschluss vom 13. Dezember 2022, Nr. 929
ActionAction Beschluss vom 13. Dezember 2022, Nr. 932
ActionAction Beschluss vom 13. Dezember 2022, Nr. 938
ActionAction Beschluss vom 13. Dezember 2022, Nr. 957
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2022, Nr. 971
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2022, Nr. 973
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2022, Nr. 975
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2022, Nr. 978
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2022, Nr. 985
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2022, Nr. 995
ActionAction Beschluss vom 30. Dezember 2022, Nr. 1028
ActionAction Beschluss vom 30. Dezember 2022, Nr. 1029
ActionAction Beschluss vom 30. Dezember 2022, Nr. 1030
ActionAction Beschluss vom 30. Dezember 2022, Nr. 1031
ActionAction Beschluss vom 30. Dezember 2022, Nr. 1032
ActionAction Beschluss vom 30. Dezember 2022, Nr. 1033
ActionAction2021
ActionAction2020
ActionAction2019
ActionAction2018
ActionAction2017
ActionAction2016
ActionAction2015
ActionAction2014
ActionAction2013
ActionAction2012
ActionAction2011
ActionAction2010
ActionAction2009
ActionAction2008
ActionAction2007
ActionAction2006
ActionAction2005
ActionAction2004
ActionAction2003
ActionAction2002
ActionAction2001
ActionAction2000
ActionAction1999
ActionAction1998
ActionAction1997
ActionAction1996
ActionAction1993
ActionAction1992
ActionAction1991
ActionAction1990
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis