(1) In Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2018, Nr. 12, werden die Wörter „und die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausübt“ gestrichen.
(2) Artikel 5 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2018, Nr. 12, erhält folgende Fassung:
„2. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Eintragung in das Landesverzeichnis der ehrenamtlichen Sachwalter und Sachwalterinnen werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.“
(3) Bis zur Genehmigung der Durchführungsverordnung laut Absatz 2 finden der Beschluss der Landesregierung vom 14. Dezember 2009, Nr. 2978, und der Beschluss der Landesregierung vom 21. März 2017, Nr. 320, weiterhin Anwendung.
(4) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2022 auf 1.200,00 Euro, für das Jahr 2023 auf 2.400,00 Euro und für das Jahr 2024 auf 2.400,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2022-2024.