(1) Am Ende von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9, in geltender Fassung, werden folgende Wörter „sowie Verbände, Vereinigungen und Interessensvertretungen im kulturellen Bereich“ eingefügt.
(2) Artikel 2/bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9, erhält folgende Fassung:
„3. Die Landesregierung regelt die Führung und die Funktionsweise des Verzeichnisses.“
(3) Artikel 7 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9, erhält folgende Fassung:
„1. Die Tätigkeiten, Vorhaben und Veranstaltungen mit Bildungscharakter laut Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe g) kann das Land selbst durchführen oder dafür wirtschaftliche Vergünstigungen an in Südtirol tätige Körperschaften und Stiftungen, an denen es sich auch beteiligen kann, sofern sie von Landesinteresse sind, sowie an in Südtirol tätige Vereinigungen, Genossenschaften, Komitees ohne Gewinnabsichten oder Einzelpersonen vergeben. Im Falle einer Beteiligung gelten die Bestimmungen laut Artikel 4.“
(4) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2022 auf 100.000,00 Euro, für das Jahr 2023 auf 200.000,00 Euro und für das Jahr 2024 auf 300.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2022-2024. Die Deckung für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt mit Haushaltsgesetz.