1. Für die Gewährung der Beihilfe müssen die Antragstellenden zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 3,00 GVE der für die Prämienberechnung zugelassenen Tiere halten.
2. Die Beihilfe wird gewährt für Milchrinder, -schafe oder -ziegen, die laut regionaler Viehdatenbank im eigenen viehhaltenden Betrieb aufscheinen.
3. Die Antragstellenden müssen Milchlieferanten oder Direktvermarkter laut Artikel 2 sein und den durchschnittlichen Höchstviehbesatz einhalten.