1. Anspruch auf die Beihilfen laut Artikel 1 Absatz 1 haben die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Unternehmen, welche Milch erzeugen und ihren operativen Sitz in der autonomen Provinz Bozen haben. Die Antragstellenden müssen im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen, laut Dekret des Landeshauptmannes vom 9. März 2007, Nr. 22, in geltender Fassung, eingetragen sein.