1. Diese Richtlinien regeln im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe j) des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, in geltender Fassung, die Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen zum Ausgleich der Kostensteigerungen bei der Milchproduktion aufgrund der Auswirkungen der Ukrainekrise, insbesondere auf die Kosten für die Beschaffung von Futtermitteln für Milchviehbetriebe im Jahr 2022.
2. Diese Beihilfen werden im Sinne des Abschnittes 2.1 „begrenzte Beihilfebeträge” des befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Invasion der Ukraine durch Russland gemäß Mitteilung der Europäischen Kommission vom 24.03.2022 (2022/C 131 I/01) gewährt. Die entsprechende staatliche Rahmen- Beihilferegelung, SA.102896 (2022/N), wurde von der Europäischen Kommission mit Entscheidung C (2022) 3359 final vom 18.05.2022 genehmigt. Die Rechtsgrundlage der Beihilferegelung bildet das Dekret des Ministeriums für Agrar-, Ernährungs- und Forstpolitik vom 20. Mai 2022, Nr. 0229251.