1. Die Gewährung der Beihilfen laut diesen Richtlinien erfolgt im Rahmen der in den einschlägigen Aufgabenbereichen des Landeshaushaltes bereitgestellten Mittel. Reichen die bereitgestellten finanziellen Mittel nicht aus, um allen Anträgen der Anspruchsberechtigten gerecht zu werden, werden die Beihilfen proportional gekürzt oder die Anträge auf Beihilfe abgewiesen.