(1) Wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Formulare laut Artikel 2 Absatz 1 noch nicht zur Verfügung stehen, können die entsprechenden Formulare verwendet werden, die beim Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten verfügbar sind, sofern sie dem Gesetz und dieser Verordnung entsprechen.
(2) Entsprechen die beim Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten verfügbaren Formulare nicht vollständig dem Gesetz und dieser Verordnung, so ist der/die Betroffene dennoch berechtigt, diese zu verwenden. Der/Die Betroffene wird von der Gemeinde aufgefordert, die zur Übereinstimmung mit dem Gesetz und dieser Verordnung erforderlichen Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen.
(3) Abweichend von Absatz 2 werden bis zur Festlegung der Formulare laut Artikel 2 dieser Verordnung die Verwaltungsverfahren für die genehmigungspflichtigen Einzelhandelsbetriebe laut den Artikeln 14, 15 und 16 des Gesetzes gemäß den Bestimmungen des vorher geltenden Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, und der entsprechenden Durchführungsverordnung, erlassen mit Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39, sowie des vorher geltenden Landesgesetzes vom 16. März 2012, Nr. 7, und des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, abgeschlossen.
(4) Nicht exklusive Verkaufsstellen von Zeitungen und Zeitschriften, die im Zeitraum zwischen dem 6. Dezember 2019 – dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes – und dem Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung ihre Tätigkeit gemäß Artikel 71 Absatz 1 des Gesetzes rechtmäßig aufgenommen haben und nicht in der Liste laut Artikel 14 dieser Verordnung enthalten sind, können ihre Tätigkeit fortsetzen.
(5) Bis zur Genehmigung der in Artikel 15 dieser Verordnung genannten Vereinbarung gelten die Bestimmungen laut Artikel 71 Absatz 1 des Gesetzes.
(6) Für den Fall, dass zwischen dem 6. Dezember 2019 – dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes – und dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Fall von Übertragung einer Abteilung zur selbständigen Führung erfolgt ist, der nicht der Regelung laut Artikel 9 entspricht, ist der Inhaber/die Inhaberin des Handelsbetriebs verpflichtet, innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung und jedenfalls vorausgesetzt, dass die entsprechenden Formulare laut Artikel 2 verfügbar sind, die Meldung laut Artikel 9 Absatz 1 zu übermitteln – bei sonstiger unmittelbarer Haftung des Inhabers/der Inhaberin für die Handlungen des Betreibers/der Betreiberin – und die Vorgaben laut Artikel 9 Absatz 3 zu erfüllen.
(7) Die Bestimmungen laut Beschluss der Landesregierung Nr. 3359 vom 24. September 2001, bezüglich der besonderen Warenliste für „Einzelhändler von in Flaschen abgefüllten Getränken“ gelten weiterhin für jene Handelsbetriebe, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Tätigkeit rechtmäßig aufgenommen habe. Die Übertragung der Führung oder des Eigentums dieser Handelstätigkeiten ist zulässig.
(8) Zur Umsetzung von Artikel 62 Absatz 1 des Gesetzes müssen die beschlagnahmten Waren, falls sie nicht verderblich sind, in Erwartung der allfälligen Einziehungsmaßnahme und der Entscheidung über ihre weitere Bestimmung in Lagerräumen untergebracht werden. Werden verderbliche Waren wie Lebensmittel beschlagnahmt, sorgt die zuständige Behörde, falls ein geeigneter, angemessener und hygienisch einwandfreier Lagerraum zur Verfügung steht, dafür, dass diese Waren in Erwartung der allfälligen Einziehungsmaßnahme im betreffenden Lagerraum untergebracht werden, und behält sich vor, über die weitere Bestimmung zu entscheiden. Steht kein geeigneter Lagerraum zur Verfügung, müssen die beschlagnahmten Waren vernichtet oder Rechtssubjekten mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die Fürsorge- oder Wohltätigkeitszwecke verfolgen, oder bedürftigen Familien, die von den Sozialdiensten mitgeteilt werden, zugeführt werden, dies unter Beachtung der einschlägigen Gesetzgebung über das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verfallsdatum insbesondere im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, in geltender Fassung.