1. Das Amt für Viehzucht der Landesabteilung Landwirtschaft überprüft die Zulässigkeit der Anträge und die darin enthaltenen Angaben und Erklärungen. Das Amt überprüft außerdem, ob durch die Beihilfegewährung der Gesamtbetrag laut Artikel 1 Absatz 2 nicht überschritten wird und die Gewährungsvoraussetzungen erfüllt sind.