1. Wird das Fehlen der Gewährungsvoraussetzungen festgestellt, so wird die eventuell gewährte Beihilfe zur Gänze widerrufen. Wurde die Beihilfe bereits ausgezahlt, so muss das begünstigte Unternehmen den Betrag zuzüglich der ab dem Auszahlungsdatum laufenden gesetzlichen Zinsen rückerstatten.
2. Im Fall nicht wahrheitsgemäßer oder unwahrer Erklärungen im Beihilfeantrag oder in jedem sonstigen vorgelegten Akt oder Dokument oder im Fall unterlassener Informationen gelten die Bestimmungen laut Artikel 2/bis und Artikel 5 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.