1. Die Beihilfe wird als Ausgleich für die Kosten der Winterfütterung von Bienen, die auf Grund der Ertragsverluste nicht gedeckt worden sind, gewährt und beträgt 20,00 Euro für jedes zum 31. Dezember 2021 in der nationalen Datenbank gemeldete Bienenvolk.
2. Die Beihilfe wird nicht gewährt, wenn die Kosten laut Absatz 1 weniger als 100,00 Euro betragen.
3. Im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 darf der Gesamtbetrag der dem/der Antragstellenden gewährten „De-minimis“-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 25.000,00 Euro nicht überschreiten.
4. Die Beihilfe wird nur im Jahr 2022 gewährt.
5. Die Beihilfe dient dem Ausgleich von Verlusten, die Imkern und Imkerinnen durch widrige Witterungsverhältnisse im Jahr 2021 entstanden sind.