1. Anspruch auf die Beihilfen laut Artikel 1 Absatz 1 haben in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Kleinstunternehmen, welche in der Bienenhaltung tätig sind und ihre Niederlassung in der Provinz Bozen haben. Die Antragstellenden müssen im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen laut Dekret des Landeshauptmannes vom 9. März 2007, Nr. 22, in geltender Fassung, und in der Nationalen Bienendatenbank des Gesundheitsministeriums (BDA) eingetragen sein.