1. Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang erfolgt in drei Phasen:
a) Gesuch um Teilnahme am Ausbildungslehrgang und Überprüfung des Zulassungstitels zu den beantragten Wettbewerbsklassen,
b) Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages nach den Vorgaben von Art. 3 Absatz 2,
c) Anmeldung zum staatlich vorgesehenen Ausbildungslehrgang - 24 Kreditpunkte in den Bereichen Pädagogik/Didaktik, Psychologie und Methodik (gilt nicht für Lehrpersonen für Italienisch als Zweitsprache und Lehrpersonen für den Instrumentalunterricht).
2. In der Phase gemäß Absatz 1 Buchstabe a) reicht die Bewerberin oder der Bewerber, gemäß entsprechender Ausschreibung der zuständigen Landesschuldirektorin bzw. des zuständigen Landesschuldirektors das Gesuch um Teilnahme am Ausbildungslehrgang ein. Die jeweilige Bildungsdirektion überprüft den Zulassungstitel zu den beantragten Wettbewerbsklassen.
3. In der Phase gemäß Absatz 1 Buchstabe b) genehmigt die zuständige Landesschuldirektorin oder der zuständige Landesschuldirektor mit Dekret, getrennt nach Wettbewerbsklassen, ein Verzeichnis derer, die im Besitz des entsprechenden Zulassungstitels sind und einen Arbeitsvertrag gemäß Art. 3 Absatz 2 erhalten haben und somit zum Ausbildungslehrgang zugelassen sind.
Der Landesmusikschuldirektor oder die Landesmusikschuldirektorin genehmigt ihrerseits/seinerseits das entsprechende Verzeichnis der Lehrpersonen der Musikschule.
4. In der Phase gemäß Absatz 1 Buchstabe c) bewirbt sich die Kandidatin/der Kandidat online über das Bewerbungsportal der Universität gemäß entsprechender Ausschreibung, die durch Dekret des Rektors/der Rektorin der Freien Universität Bozen erfolgt.
5. Als Stichtag für den Besitz der Zugangsvoraussetzungen laut Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) gilt der Tag, an dem die Frist für die Einreichung des Gesuchs um Teilnahme am Ausbildungslehrgang verfällt. Hierbei handelt es sich um eine Verfallsfrist.