1. Die zuständige Landesschuldirektorin oder der zuständige Landesschuldirektor ernennt einen Lehrgangsrat.
2. Dem Lehrgangsrat gehören an:
• die Lehrgangsleitung, die von der Bildungsdirektion namhaft gemacht wird und den Vorsitz führt,
• zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Bildungsdirektionen,
• ein Vertreter / eine Vertreterin der Landesdirektion deutsche und ladinische Musikschule für spezifische Belange der Ausbildung der Lehrpersonen der Musikschulen,
• ein Vertreter / eine Vertreterin der Landesdirektion deutsche und ladinische Berufsbildung für spezifische Belange der Ausbildung der Lehrpersonen der Berufsbildung.
3. Der Lehrgangsrat
a) bestimmt über das Bestehen von schwerwiegenden und dokumentierten Gründen bei Abwesenheiten (Überschreitung der 25%-Quote und Abwesenheit an Prüfungsterminen),
b) trifft alle weiteren Entscheidungen für einen reibungslosen Verlauf des Ausbildungslehrganges,
c) erarbeitet die Kriterien für die Abschlussprüfung,
d) bestimmt und gewährt Bildungsguthaben laut Art. 4 Absatz 4.
4. Die Lehrgangsleitung
a) koordiniert die Abstimmung zwischen den verschiedenen Bildungstätigkeiten des Ausbildungslehrganges bezüglich des Inhaltes und der Umsetzung und benennt Schnittstellen,
b) koordiniert die Vorgangsweise der jeweiligen Mentorinnen und Mentoren und Expertinnen und Experten bezüglich Handhabe der Dokumentation und der Prüfungsmodalitäten,
c) erarbeitet Struktur und Vorlage für die geforderte Dokumentation,
d) bestimmt die Gewichtung der einzelnen Bewertungselemente gemäß Art.4, Absatz 1) Buchstaben a), b), c) und g).